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Satzung des Arbeitskreises Heimische Orchideen Baden-Württemberg
§ 1 Name und Sitz§ 2 Zweck und Ziel
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Organe des AHO
§ 7 Bestellung und Obliegenheiten der Organe des AHO
§ 8 Tätigkeit im AHO; Ausgaben, Auslagen, Vergütungen
§ 9 Auflösung des AHO
§ 1 Name und Sitz
Der Arbeitskreis Heimische Orchideen Baden-Württemberg - im folgenden AHO genannt, hat seinen Sitz in Stuttgart. Der AHO ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 2 Zweck und Ziel
Zweck des Arbeitskreises ist die Förderung des Naturschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Die natürlichen Lebensbedingungen aller heimischen und europäischen Orchideengattungen genauer zu erforschen und deshalb Arbeiten durchzuführen und zu unterstützen, die zur Erweiterung der vorhandenen Kenntnisse über diese Pflanzen beitragen.
Den Naturschutzgedanken zu verbreiten und durch Pflege und Überwachung der Orchideen-Wuchsorte einen aktiven Beitrag zu deren Schutz im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder zu leisten.
Die in Baden-Württemberg vorkommenden Orchideen und ihre vorhandenen und erloschenen Wuchsorte zu kartieren und in einer Zentralkartei zu dokumentieren. Darüber hinaus mitzuarbeiten an überregionalen Vorhaben der Orchideenkartierung in Europa und an das Mittelmeer angrenzenden Ländern.
Die Forschung an europäischen Orchideen zu fördern und Mitarbeiter, die nach eigener Wahl insbesondere an der Erforschung der heimischen Orchideen interessiert sind, zu beraten und zu unterstützen.
Mit Naturschutzbehörden, Naturschutzvereinigungen und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie mit gleichgesinnten Vereinen, Institutionen und Organisationen zusammenzuarbeiten.
Durch regelmäßige Veranstaltungen wie Vorträge und Exkursionen, sowie durch ein Mitteilungsblatt und durch Projektgruppen den Informationsaustausch zwischen den Mitarbeitern zu fördern und Erkenntnisfortschritte zu dokumentieren und zu verbreiten.
Aktiv an Fragen heimischer Orchideen Interessierte für den Arbeitskreis zu werben, ihnen Kontakte zu den Mitarbeitern zu ermöglichen und Standardinformationen bereitzustellen, die ihnen in ihrem Interessengebiet eine fruchtbare Mitarbeit an den Aufgaben des AHO ermöglichen und erleichtern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der AHO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der AHO ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des AHO dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des AHO. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des AHO fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird nach schriftlicher Anmeldung beim AHO erworben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Während des Jahres eintretende Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag.
Mit der Mitgliedschaft verbunden ist der kostenlose Bezug des Mitteilungsblatts des AHO im laufenden Kalenderjahr. Der Austritt hat mittels einer schriftlichen Erklärung bis zum 30. September auf Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Geschäftsführer zu erfolgen.
Mitglieder, die trotz Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand sind, werden aus der Mitgliederliste gestrichen. Die Belieferung mit dem Mitteilungsblatt wird bei Beitragsrückstand ausgesetzt.
Mitglieder, die sich schwere Verstöße gegen die Ziele des AHO zuschulden kommen lassen, können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des AHO ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe des AHO
Die Organe des AHO sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand, bestehend aus:
dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
dem Kassenwart
dem Geschäftsführer
den Mitgliedern der Schriftleitung des Mitteilungsblatts/Journals/Internet-Auftritts
dem Leiter der Dokumentationsstelle und seinen Stellvertretern
Zwei Kassenprüfer
Der aus mehreren Mitgliedern bestehende Beirat für wissenschaftliche und Naturschutzfragen.
§ 7 Bestellung und Obliegenheiten der Organe des AHO
Die ordentliche Mitgliederversammlungfindet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung ergeht mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin in schriftlicher Form. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn das vom Vorstand verlangt wird,
auf schriftliches Verlangen eines Zehntels der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
Die Wahl der Organe,
die Entlastung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, des Geschäftsführers und des Kassenwartes,
die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
die Beschlussfassung über wesentliche anstehende Programme,
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher, bei Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Geschäftsführer sowie von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
Der Vorstand
Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf drei Jahre gewählt. Die Mitglieder bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Auf Antrag der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Wahl durchzuführen.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Kassenwart vertreten den AHO nach innen sowie gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
Dem Vorstand obliegt es, die Ziele gemäß § 2 zu verwirklichen.
Der Leiter der Dokumentationsstelle und seine Stellvertreter führen die Zentralkartei des AHO gemäß eines mit dem Vorstand abgestimmten Konzeptes. Diese ist im allgemeinen Besitz des AHO und dient allein dokumentarischen und wissenschaftlichen Zwecken. Ihre Daten stehen den Mitgliedern auf Antrag hin unter Angabe des Zweckes zur Verfügung. Eine Entscheidung hierüber trifft der Leiter der Dokumentationsstelle.
Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung und die Verwendung der Finanzen des AHO in Absprache mit dem Vorsitzenden. Er führt über Einnahmen und Ausgaben Buch und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Finanzen verantwortlich.
Kassen- und Buchprüfung
Diese wird in jedem Jahr von den Kassenprüfern durchgeführt. Über das Ergebnis müssen diese bei der Mitgliederversammlung berichten. Sie beantragen die Entlastung des Kassenwartes und geben Beanstandungen bekannt.
Der Beirat
Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie werden für jeweils drei Jahre bestellt. Der Beirat wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder des Beirats können bei Verhinderung ihre Stellungnahme schriftlich dem Vorsitzenden zuleiten.
§ 8 Tätigkeit im AHO; Ausgaben, Auslagen, Vergütungen
Jede Tätigkeit im AHO ist grundsätzlich ehrenamtlich. Nur in Ausnahmefällen kann Auslagenersatz beantragt und vom Vorsitzenden genehmigt werden. Der Auslagenersatz kann in geeigneten Fällen auch pauschaliert werden.
§ 9 Auflösung des AHO
Über die Auflösung des AHO beschließt eine Mitgliederversammlung. Zu dieser Mitgliederversammlung hat 6 Wochen vorher eine schriftliche Einladung zu ergehen. Die Auflösung bedarf der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Schriftliche Voten Abwesender sind zulässig.
Das Vereinsvermögen muss bei Auflösung oder Aufhebung des AHO oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks den staatlichen Museen für Naturkunde Baden-Württemberg oder ihrer Rechtsnachfolgern zugeführt werden. Ein Beschluss hierüber darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Festgestellt am 09.03.1991; ergänzt am 27.02.1999; geändert am 16.02.2008; geändert am 26.02.2011; geändert am 25.02.2012.